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   OLG Hamm, 19.03.2013 - II-2 SAF 4/13   

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https://dejure.org/2013,7964
OLG Hamm, 19.03.2013 - II-2 SAF 4/13 (https://dejure.org/2013,7964)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.03.2013 - II-2 SAF 4/13 (https://dejure.org/2013,7964)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19. März 2013 - II-2 SAF 4/13 (https://dejure.org/2013,7964)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zuständigkeitsbestimmung nach § 152 Abs. 3 FamFG

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Zuständigkeitsbestimmung nach § 152 Abs. 3 FamFG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts im Umgangsverfahren bei Aufenthalt fürsorgebedürftiger Kinder in verschiedenen Gerichtsbezirken

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 152 Abs. 3 FamFG
    Örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts im Umgangsverfahren bei Aufenthalt fürsorgebedürftiger Kinder in verschiedenen Gerichtsbezirken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 2004
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Hamm, 13.01.2016 - 2 SAF 17/15

    Örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts im Sorgerechtsprozess

    Tritt das Bedürfnis nach Fürsorge für ein Kind i.S.v. § 152 Abs. 3 FamFG wegen der unterschiedlichen Aufenthaltsorte des Kindes, seiner Eltern und des Ergänzungspflegers an verschiedenen (Gerichts-) Orten hervor, ist die Zuständigkeit verschiedener Familiengerichte im Rahmen einer Gesamtschau nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu bestimmen (Bestätigung und Fortführung von OLG Hamm, Beschluss vom 19.03.2013, AZ: II-2 SAF 4/13; FamRZ 2013, 2004 f, bei juris Langtext Rn 14).

    Dagegen ist ein Heimaufenthalt von erst wenigen Monaten nur vorübergehend, sofern über den weiteren Aufenthaltsort des Kindes noch gestritten wird (vgl. Senat, FamRZ 2013, 2004f, bei juris Langtext Rn 10).

    Denn die Vorschrift dient dem Ziel, eine bestehende Lücke zur Zuständigkeit nach § 152 Abs. 1 und 2 FamFG zu schließen und ist weit auszulegen (vgl. Senat, FamRZ 2013, 2004f, bei juris Langtext Rn 13 m.w.N.; OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 1888, 1889, bei juris Langtext Rn 9 m.w.N.; Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, 5. Auflage 2015, § 152 FamFG Rn 7).

    Ein Bedürfnis der Fürsorge besteht überall da, wo das Kind der Fürsorge durch das Familiengericht bedarf (vgl. Senat, FamRZ 2013, 2004f, bei juris Langtext Rn 13 m.w.N.).

    Dort wo das Gericht amtlich von Tatsachen Kenntnis erlangt, die Anlass zu gerichtlichen Maßnahmen sein können, besteht ein Bedürfnis der Fürsorge gem. § 152 Abs. 3 FamFG (vgl. Senat, FamRZ 2013, 2004f, bei juris Langtext Rn 13 m.w.N.).

    Tritt das Bedürfnis der Fürsorge i.S.v. § 152 Abs. 3 FamFG jedoch an verschiedenen Orten hervor, ist die Zuständigkeit verschiedener Familiengerichte im Rahmen einer Gesamtschau nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu bestimmen (vgl. Senat, FamRZ 2013, 2004f, bei juris Langtext Rn 14; Lorenz, in: Zöller, a.a.O., § 152 FamFG Rn 3; Musielak/Borth, a.a.O., § 152 FamFG Rn 7).

    Auf diesen nur vorübergehenden Aufenthalt des Kindes kann im Anwendungsbereich des § 152 Abs. 3 FamFG nicht abgestellt werden, sofern - wie hier - die Voraussetzungen des § 152 Abs. 2 FamFG gerade verneint worden sind (vgl. dazu: Senat, FamRZ 2013, 2004, bei juris Langtext Rn 14).

  • OLG Hamm, 19.11.2021 - 2 SAF 21/21

    1) Ein Verweisungsbeschluss entfaltet auch dann keine Bindungswirkung, wenn den

    Ein Bedürfnis der Fürsorge besteht überall dort, wo das Kind der Fürsorge durch das Familiengericht bedarf und das Gericht amtlich von Tatsachen Kenntnis erlangt, die Anlass zu gerichtlichen Maßnahmen sein können (vgl. Senat, Beschluss v. 19.3.2013 - 2 SAF 4/12 - FamRZ 2013, 2004, zit. nach juris, Rn. 13; Beschluss v. 13.1.2016 - 2 SAF 17/15 - a. a. O.; Keidel-Engelhardt, a. a. O., § 152 Rn. 7).
  • OLG Hamburg, 11.10.2023 - 2 AR 9/23
    Ist der Pfleger bzw. Vormund nur aufgrund einer einstweiligen Anordnung nach § 1666 BGB bestellt und sind die Eltern mit der Fremdunterbringung nicht einverstanden, begründet die Entscheidung des Pflegers bzw. Vormunds zur Fremdunterbringung des Kindes regelmäßig noch keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in der Einrichtung bzw. Pflegestelle, da über den endgültigen Sorgerechtsentzug und die damit verbundene Trennung des Kindes von den Eltern erst noch abschließend zu entscheiden ist (OLG Hamm, FamRZ 2013, 2004 Rn. 9; OLG Hamm, FamRZ 2016, 1391 Rn. 17; Hammer in: Prütting/Helms, § 152 Rn. 19; Döll in Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, § 152 Rn. 6).
  • OLG Hamburg, 15.03.2023 - 2 AR 4/23
    Ist der Pfleger bzw. Vormund nur aufgrund einer einstweiligen Anordnung nach § 1666 BGB bestellt und sind die Eltern mit der Fremdunterbringung nicht einverstanden, begründet die Entscheidung des Pflegers bzw. Vormunds zur Fremdunterbringung des Kindes regelmäßig noch keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in der Einrichtung bzw. Pflegestelle, da über den endgültigen Sorgerechtsentzug und die damit verbundene Trennung des Kindes von den Eltern erst noch abschließend zu entscheiden ist (OLG Hamm, FamRZ 2013, 2004 Rn. 9; OLG Hamm, FamRZ 2016, 1391 Rn. 17; Hammer in: Prütting/Helms, § 152 Rn. 19; Döll in Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, § 152 Rn. 6).
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